anderem die Widersetzlichkeit gegenüber dem Personal oder der Leitung der Vollzugseinrichtung (Bst. d) und die missbräuchliche Verwendung von Geräten zur elektronischen Kommunikation, von Geräten der Unterhaltungselektronik, von elektronischer Hard- und Software und von elektronischen Speichermedien auf (Bst. k).