31. Gemäss Art. 41 Abs. 1 JVG können Eingewiesene, die in schuldhafter Weise gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen, die Hausordnungen der Vollzugseinrichtungen, andere Vollzugsvorschriften, den Vollzugsplan sowie Anordnungen der Leitung oder des Personals der Vollzugseinrichtung verstossen, sanktioniert werden. Als Disziplinartatbestände führt Art. 42 Abs. 2 JVG unter anderem die Widersetzlichkeit gegenüber dem Personal oder der Leitung der Vollzugseinrichtung (Bst.