8 18. Juni 2024 führten, können dem Eingewiesenen-Dossier des Beschwerdeführers entnommen werden (vgl. insbesondere die Einträge vom 6./7. Juni 2024 im Vollzugsverlaufjournal, pag. 129 ED; pag. 54 ED; pag. 93 ED; pag. 215 ED). Überdies ist, wie bereits erwähnt, vom Beschwerdeführer (zumindest) nicht bestritten, dass er diverse Anrufe tätigte. Für die weitere Prüfung ist somit vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (vgl. Ziff. 28 hiervor).