29. Der Beschwerdeführer bestreitet mit Beschwerde vom 11. November 2024 nicht, diverse Telefonanrufe an Behörden, Kliniken und Personen getätigt zu haben. Demgegenüber bringt er vor, es habe sich nicht um zahlreiche Anrufe gehandelt. Er rügt zudem – soweit verständlich – sein Verhalten stelle keine missbräuchliche Verwendung von Geräten elektronischer Kommunikation gemäss Art. 42 Abs. 2 Bst. k JVG dar. Er habe die entsprechenden Personen bzw. Behörden angerufen, weil er zu Unrecht in die Sicherheitsabteilung eingewiesen worden und der Gesundheitsdienst untätig geblieben sei und ihm keine Medikamente gegeben habe.