Wenn er als Rechtfertigungsgrund anführe, er habe das Recht, diese Stellen telefonisch zu kontaktieren, sei ihm entgegenzuhalten, dass er teilweise bis zu 15 Mal pro Tag dieselbe Nummer gewählt habe und sich die betroffenen Stellen belästigt gefühlt hätten. Ihm werde mit der angefochtenen Verfügung daher nicht der Gebrauch des Telefons im Allgemeinen, sondern der übermässige Gebrauch, d.h. der Missbrauch des Zellentelefons, vorgeworfen. Die Disziplinartatbestände von Art. 41 Abs. 2 Bst. d und k JVG seien durch das Verhalten des Beschwerdeführers zweifelslos erfüllt (amtliche Akten SID, pag. 053; Ziff. 9 Entscheid der SID).