Die Vorinstanz erwog in rechtlicher Hinsicht, der Beschwerdeführer habe diverse Behörden und Kliniken telefonisch belästigt, indem er übermässig viele Anrufe an diese Stellen getätigt habe. Damit habe er gegen die wiederholten mündlichen Abmahnungen des Personals verstossen und das Telefon als Gerät zur elektronischen Kommunikation missbraucht. Wenn er als Rechtfertigungsgrund anführe, er habe das Recht, diese Stellen telefonisch zu kontaktieren, sei ihm entgegenzuhalten, dass er teilweise bis zu 15 Mal pro Tag dieselbe Nummer gewählt habe und sich die betroffenen Stellen belästigt gefühlt hätten.