(Krankenhaus) informiert, dass der Beschwerdeführer wieder angerufen habe. In der Folge wurde der Beschwerdeführer seitens der zuständigen Betreuungsperson der JVA mündlich verwarnt und darauf hingewiesen, dass beim nächsten Mal ein Rapport erstellt werde (vgl. Vollzugsjournal, pag. 93 Rückseite und 129 Rückseite des Eingewiesenen-Dossiers JVA C.________ fortan ED]. Am 7. Juni 2024 kontaktierte der Beschwerdeführer wiederum die