1 EMRK oder eine Urteilsberatung an (Art. 31 VRPG). Die Kammer gelangt aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge nicht geeignet sind, das Beweisergebnis zu ändern oder den Entscheid zu beeinflussen. Der massgebliche Sachverhalt lässt sich aus den bereits vorliegenden Akten rechtsgenüglich erstellen, und es bestehen diesbezüglich keine Zweifel, sodass in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann, die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel abzunehmen.