An der Aktualität fehlt es etwa dann, wenn das Ereignis oder die Zeitperiode, auf welches sich das Anfechtungsobjekt bezogen hat, bereits vorüber ist). Nach Ansicht der Kammer handelt es sich bei der in Frage stehenden Rechtmässigkeit der angeordneten Disziplinarsanktion jedoch um eine Frage, welche sich potenziell wiederholen (vgl. hierzu auch BGE 131 II 670 E. 1.2) und angesichts der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig beurteilt werden könnte, womit diese unabhängig eines aktuellen und praktischen Interesses zu behandeln ist.