Dem Beschwerdeführer wurde das Zellentelefon am 17. Juni 2024 für die Dauer von einem Monat entzogen, womit die Sanktion mittlerweile nicht mehr andauert. Das aktuelle und praktische Interesse an der Aufhebung resp. Abänderung des angefochtenen Entscheids wäre damit grundsätzlich weggefallen (vgl. hierzu PFLÜGER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 18 zu Art. 65 VRPG: An der Aktualität fehlt es etwa dann, wenn das Ereignis oder die Zeitperiode, auf welches sich das Anfechtungsobjekt bezogen hat, bereits vorüber ist).