Der Beschwerdeführer wurde mit Disziplinarverfügung vom 18. Juni 2024 unter anderem mit einem schriftlichen Verweis sanktioniert (amtliche Akten SID, pag. 001 ff.). Dieser Verweis ist weiterhin aktenkundig, womit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aufhebung des Entscheides der Sicherheitsdirektion ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse hat. Anders verhält es sich in Bezug auf den erfolgten Entzug des Zellentelefons. Dem Beschwerdeführer wurde das Zellentelefon am 17. Juni 2024 für die Dauer von einem Monat entzogen, womit die Sanktion mittlerweile nicht mehr andauert.