O., N 1 zu Art. 39 VRPG). Das Bundesgericht verzichtet auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2020 vom 18. März 2021 E. 2.3). Der Beschwerdeführer wurde mit Disziplinarverfügung vom 18. Juni 2024 unter anderem mit einem schriftlichen Verweis sanktioniert (amtliche Akten SID, pag.