139 II 279 E. 2.2). Fällt das Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren gegenstandslos und von der instruierenden Behörde als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in denen beim Rechtsschutzinteresse ausnahmsweise auf das Erfordernis der Aktualität verzichtet wird (DAUM, a.a.O., N 1 zu Art.