41 Abs. 2 Bst. k JVG rügt. Im Weiteren macht er wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die verfügende Behörde geltend (pag. 24 ff.). Ob der Beschwerdeführer damit den Voraussetzungen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG in genügender Weise nachgekommen ist, kann vorliegend jedoch offenbleiben, zumal im Rahmen der Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege von seiner Verteidigung weitere Ausführungen zur Sache gemacht wurden (pag. 68 ff.). Den Anforderungen an die Antrags- und Begründungspflichten gemäss Art. 32 Abs. 2 VPRG ist damit insgesamt Genüge getan.