23. Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerdeschrift vom 26. November 2024 weitestgehend, was er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte. Konkrete Anträge sowie eine fundierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht ersichtlich. Aus der Beschwerde ist jedoch immerhin (soweit verständlich) herauszulesen, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die Häufigkeit der Telefonanrufe, aber auch eine falsche Anwendung von Art. 41 Abs. 2 Bst.