4 21. Die Beschwerde wurde fristgerecht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG) und auf Aufforderung hin in einer Amtssprache eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).