18. Die Verfahrensleitung verfügte am 10. Februar 2025, es werde im Endentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden. Gleichzeitig erachtete sie den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht. Die Parteien erhielten weiter Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen (pag. 7 f.). 19. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. Februar 2025 auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. II. Formelles