16. Dieser Aufforderung kam Rechtsanwältin B.________ mit Eingabe vom 20. Januar 2025 nach und beantragte gleichzeitig die Behandlung des Gesuchs in einem Zwischenentscheid (pag. 68 ff.). 17. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 72 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 24. Januar 2025 mit, es werde auf eine Stellungnahme verzichtet. Die SID liess sich innert Frist nicht vernehmen.