13. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Dezember 2024 unaufgefordert ein Schreiben, datierend vom 23. Dezember 2024, beim Obergericht ein (pag. 56 ff.). 14. Mit (verspätetem) Schreiben vom 3. Januar 2025 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme in der Sache (pag. 63). 15. Rechtsanwältin B.________ wurde mit Verfügung vom 7. Januar 2025 Gelegenheit gegeben, innert Frist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen (pag. 64 f.).