2. Am 18. Juni 2024 erliess die Vollzugsleitung der JVA C.________ eine Disziplinarverfügung gegen den Beschwerdeführer wegen Widersetzlichkeit gegenüber dem Personal und Verstosses gegen die JVG, Hausordnung, Vollzugsvorschriften, mit welcher ein schriftlicher Verweis sowie als vollzugsbegleitende Massnahme die Entfernung des Zellentelefons für einen Monat ausgesprochen wurde (amtliche Akten SID, pag. 001 ff.).