Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 24 488 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiberin Weissleder Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer / Verurteilter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 21. Oktober 2024 (2024.SIDGS.506) und Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) befand sich ab dem 8. Mai 2024 im vorzeitigen Strafvollzug der Justizvollzugsanstalt C.________ (nachfolgend: JVA C.________). Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 versetzten ihn die Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) in die Sicherheitsabteilung B (Kleingrup- penvollzug). Der Beschwerdeführer wurde sodann mit Urteil vom 12. September 2024 vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen Diebstahls (gewerbsmässig be- gangen), Hausfriedensbruchs (mehrfach begangen), Sachbeschädigung (geringfü- giges Vermögensdelikt) und Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrati- onsgesetz sowie unter Einbezug einer widerrufenen Strafe zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug für einen Strafanteil von 19 Monaten aufgeschoben und eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt wurde (pag. 241 ff. des Eingewiesenen-Dossiers des Beschwerdeführers [nachfolgend: ED]). Das Ur- teil ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat seine Strafe mittlerwei- le verbüsst und befindet sich seit dem 28. Februar 2025 nicht mehr im Strafvollzug (pag. 273; 281). 2. Am 18. Juni 2024 erliess die Vollzugsleitung der JVA C.________ eine Disziplinar- verfügung gegen den Beschwerdeführer wegen Widersetzlichkeit gegenüber dem Personal und Verstosses gegen die JVG, Hausordnung, Vollzugsvorschriften, mit welcher ein schriftlicher Verweis sowie als vollzugsbegleitende Massnahme die Entfernung des Zellentelefons für einen Monat ausgesprochen wurde (amtliche Ak- ten SID, pag. 001 ff.). 3. Mit Beschwerde vom 19. Juni 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: AJV) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Wiederaushändigung des Zellentelefons (amtliche Akten SID, pag. 008 ff.). 4. Am 8. August 2024 übermittelte das AJV die Beschwerde vom 19. Juni 2024 samt Unterlagen des erfolglosen Einigungsverfahrens gemäss Art. 51 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID) zur Durchführung des ordentlichen Beschwerdeverfahrens (amtliche Akten SID, pag. 005 ff.). 5. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2024 wies die SID die Beschwerde ab (amtliche Akten SID, pag. 051 ff.). 6. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 11. November 2024 (Eingang am 13. November 2024, pag. 1 ff.) beim Obergericht des Kantons Bern in bulgarischer Sprache Beschwerde. 7. Gestützt auf die Beschwerde vom 11. November 2024 eröffnete die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Verfügung vom 18. November 2024 ein 2 Beschwerdeverfahren. Mit gleicher Verfügung wurde die Beschwerde zurückge- wiesen mit der Aufforderung, innert Frist von 10 Tagen die Beschwerde in deut- scher oder französischer Sprache einzureichen, unter Hinweis auf Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die SID wurde aufgefordert, innert gleicher Frist die Vollzugsakten einzureichen (pag. 19 f.). 8. Mit Eingabe vom 26. November 2024 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung fristgerecht nach und reichte die Beschwerde nunmehr in deutscher Sprache ein. Er stellte sinngemäss das folgende Rechtsbegehren: Der Entscheid der SID vom 21. Oktober 2024 und die Disziplinarverfügung vom 18. Juni 2024 der Justizvollzugsanstalt C.________ seien aufzuheben. Gleichzeitig stellte er sinngemäss die nachfolgenden Beweis- resp. Verfahrensan- träge (pag. 33 f.): 1. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und unter Beizug einer Dolmetscherin für Bulgarisch bei Anwaltsbesuchen. 2. Es seien ihm alle Verfahrensakten des Verfahrens 2024.SIDGS.506 in Kopie zuzustellen. 3. Es sei zu einem Termin für eine Gerichtsverhandlung vorzuladen. 4. Es sei Frau D.________, Bereichsleitung Spezialvollzug JVA C.________, vorzuladen und zur Sache zu befragen. 5. Es sei Fürsprecher E.________, vorzuladen und zur Sache zu befragen. 6. Es sei Frau F.________, vorzuladen und zur Sache zu befragen. 9. Die SID stellte der 1. Strafkammer die Vollzugsakten mit Schreiben vom 28. No- vember 2024 zu (pag. 36). 10. Der SID sowie der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 29. No- vember 2024 Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwer- de einzureichen (pag. 38 f.). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde (pag. 41). 11. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 stellte der Beschwerdeführer erneut (sinn- gemäss) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Rechtsbeiständin (pag. 45 f.). Rechtsan- wältin B.________ wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 Frist gesetzt, um mitzuteilen, ob sie den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vertrete, und gegebenenfalls eine Vollmacht einzureichen (pag. 49 f.). 12. Rechtsanwältin B.________ teilte mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 (inkl. An- waltsvollmacht) die Vertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren mit. Gleichzeitig ersuchte sie um Zustellung der Verfahrensakten, bestätigte das 3 Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte die Einsetzung per 16. Dezember 2024 als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers (pag. 51 f.). 13. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Dezember 2024 unaufgefordert ein Schrei- ben, datierend vom 23. Dezember 2024, beim Obergericht ein (pag. 56 ff.). 14. Mit (verspätetem) Schreiben vom 3. Januar 2025 verzichtete die Generalstaatsan- waltschaft auf eine Stellungnahme in der Sache (pag. 63). 15. Rechtsanwältin B.________ wurde mit Verfügung vom 7. Januar 2025 Gelegenheit gegeben, innert Frist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen (pag. 64 f.). 16. Dieser Aufforderung kam Rechtsanwältin B.________ mit Eingabe vom 20. Januar 2025 nach und beantragte gleichzeitig die Behandlung des Gesuchs in einem Zwischenentscheid (pag. 68 ff.). 17. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 72 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 24. Januar 2025 mit, es werde auf eine Stellungnahme verzich- tet. Die SID liess sich innert Frist nicht vernehmen. 18. Die Verfahrensleitung verfügte am 10. Februar 2025, es werde im Endentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden. Gleichzeitig erach- tete sie den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Ent- scheid in Aussicht. Die Parteien erhielten weiter Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen (pag. 7 f.). 19. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. Februar 2025 auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. II. Formelles 20. Gemäss Art. 52 Abs. 1 JVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsregle- ments des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Sicherheitsdirektion im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän- dig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG), soweit das JVG keine besonderen Bestimmun- gen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 4 21. Die Beschwerde wurde fristgerecht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG) und auf Aufforderung hin in einer Amtssprache eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 22. Eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG), wobei bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht werden müssen (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Die Praxis ist jedoch bei Laieneingaben nicht allzu streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenah- me der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (DAUM, in: Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auf. 2020, N 18 zu Art. 32 VRPG). An die Begründung einer Be- schwerde werden praxisgemäss ebenfalls keine hohen Anforderungen gestellt, obwohl sie zu den wesentlichen Elementen (die Begründung gehört zu den eigent- lichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen) einer Parteieingabe gehört. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punk- ten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich aber wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, weshalb dieser un- richtig sein soll, d.h. welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausü- bung nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind. Auch von Laien wird mithin erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Grün- den sie dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmen können. Es genügt daher beispielsweise nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch (DAUM, a.a.O., N 13 und 22 zu Art. 32 VRPG). Es ist mit anderen Worten darzule- gen, inwiefern ein Beschwerdegrund nach Art. 66 bzw. 80 VRPG erfüllt sein soll (DAUM, a.a.O., N 22 zu Art. 32 VPRG). 23. Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerdeschrift vom 26. Novem- ber 2024 weitestgehend, was er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte. Konkrete Anträge sowie eine fundierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzli- chen Erwägungen sind nicht ersichtlich. Aus der Beschwerde ist jedoch immerhin (soweit verständlich) herauszulesen, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzli- che Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die Häufigkeit der Telefonanrufe, aber auch eine falsche Anwendung von Art. 41 Abs. 2 Bst. k JVG rügt. Im Weiteren macht er wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die verfügende Behörde geltend (pag. 24 ff.). Ob der Beschwerde- führer damit den Voraussetzungen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG in genügender Weise nachgekommen ist, kann vorliegend jedoch offenbleiben, zumal im Rahmen der Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege von seiner Verteidi- gung weitere Ausführungen zur Sache gemacht wurden (pag. 68 ff.). Den Anforde- rungen an die Antrags- und Begründungspflichten gemäss Art. 32 Abs. 2 VPRG ist damit insgesamt Genüge getan. 5 24. Im Weiteren wird vorausgesetzt, dass die Partei, welche den Entscheid anficht, ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 79 Abs. 2 Bst. c VRPG). Das schutzwürdige Interesse liegt dann vor, wenn die anfechtende Person aus der Gutheissung der Beschwerde und der damit verbun- denen Aufhebung oder Abänderung des Anfechtungsobjekts einen praktischen Nutzen ziehen kann (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4; 139 II 279 E. 2.2). Fällt das Rechts- schutzinteresse im Verlauf des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren gegen- standslos und von der instruierenden Behörde als erledigt vom Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in denen beim Rechts- schutzinteresse ausnahmsweise auf das Erfordernis der Aktualität verzichtet wird (DAUM, a.a.O., N 1 zu Art. 39 VRPG). Das Bundesgericht verzichtet auf das Erfor- dernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2020 vom 18. März 2021 E. 2.3). Der Beschwerdeführer wurde mit Disziplinarverfügung vom 18. Juni 2024 unter an- derem mit einem schriftlichen Verweis sanktioniert (amtliche Akten SID, pag. 001 ff.). Dieser Verweis ist weiterhin aktenkundig, womit der Beschwerdefüh- rer hinsichtlich der Aufhebung des Entscheides der Sicherheitsdirektion ein aktuel- les und schutzwürdiges Interesse hat. Anders verhält es sich in Bezug auf den er- folgten Entzug des Zellentelefons. Dem Beschwerdeführer wurde das Zellentelefon am 17. Juni 2024 für die Dauer von einem Monat entzogen, womit die Sanktion mittlerweile nicht mehr andauert. Das aktuelle und praktische Interesse an der Auf- hebung resp. Abänderung des angefochtenen Entscheids wäre damit grundsätzlich weggefallen (vgl. hierzu PFLÜGER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 18 zu Art. 65 VRPG: An der Ak- tualität fehlt es etwa dann, wenn das Ereignis oder die Zeitperiode, auf welches sich das Anfechtungsobjekt bezogen hat, bereits vorüber ist). Nach Ansicht der Kammer handelt es sich bei der in Frage stehenden Rechtmässigkeit der angeord- neten Disziplinarsanktion jedoch um eine Frage, welche sich potenziell wiederholen (vgl. hierzu auch BGE 131 II 670 E. 1.2) und angesichts der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig beurteilt werden könnte, womit diese unabhängig eines aktuel- len und praktischen Interesses zu behandeln ist. 25. Auf die Beschwerde vom 11. November 2024 ist demnach einzutreten. Die Kogniti- on der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. 26. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei zu einem Termin für die Gerichtsverhandlung vorzuladen, wobei diverse Personen vorzuladen und zur Sache zu befragen seien. Die Sachverhaltsermittlung im bernischen Verwaltungsprozess richtet sich grundsätzlich nach Art. 18 VRPG. Danach hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsgrundsatz; Abs. 1) und bestimmt dabei Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebun- den zu sein (Abs. 2). Sowohl der Untersuchungsgrundsatz als auch der Anspruch 6 auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfas- sung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) gebieten es einer Behörde, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Ergibt eine antizipierte Beweiswürdi- gung, dass ein Beweis nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den Entscheid zu beeinflussen, darf die Behörde von der Beweisabnahme absehen und den Beweisantrag ablehnen. Das ihr zustehende Ermessen hat sie pflicht- gemäss auszuüben. Weitere Untersuchungen sind angezeigt, wenn die Behörde Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des rechtserheblichen Sachverhalts hat (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2015 S. 159 E. 3.4, BVR 2014 S. 118 E. 4.2.2; DAUM, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 18 VRPG). Das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden ist grundsätzlich schriftlich, es sei denn, die Gesetzge- bung schreibt etwas Anderes vor oder die Behörde ordnet eine Instruktionsver- handlung, eine mündliche Schlussverhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder eine Urteilsberatung an (Art. 31 VRPG). Die Kammer gelangt aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge nicht geeignet sind, das Be- weisergebnis zu ändern oder den Entscheid zu beeinflussen. Der massgebliche Sachverhalt lässt sich aus den bereits vorliegenden Akten rechtsgenüglich erstel- len, und es bestehen diesbezüglich keine Zweifel, sodass in antizipierter Beweis- würdigung darauf verzichtet werden kann, die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel abzunehmen. Es liegen ferner keine Gründe vor, die ein Abweichen vom Grundsatz des schriftlichen Verfahrens aufdrängten. Die Beweisanträge wer- den daher abgewiesen. 27. Der Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm alle Verfahrensakten des Verfah- rens 2024.SIDGS.506 in Kopie zuzustellen, kann angesichts seiner Verteidigung durch Rechtsanwältin B.________ per 16. Dezember 2024 und der ihr gewährten Akteneinsicht (pag. 64 f.) als erledigt erachtet werden und wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Materielles 28. Die SID legte ihrem Entscheid den folgenden Sachverhalt zu Grunde (amtliche Akten SID, pag. 052 f.; Ziff. 7 Entscheid der SID): Am Vormittag des 6. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer erstmals von der JVA C.________ damit konfrontiert, dass er in dieser Woche mehrmals täglich der [recte: die] G.________ (Krankenhaus) angerufen habe. Er wurde angewiesen, dies zu unterlassen. Zuständig für medizinische Fragen seien der Anstaltsarzt sowie der anstaltsinterne Gesundheitsdienst. Am Nachmittag des 6. Juni 2024 wurde die JVA C.________ von der H.________ (Krankenhaus) informiert, dass der Beschwerdeführer wie- der angerufen habe. In der Folge wurde der Beschwerdeführer seitens der zuständigen Betreuungs- person der JVA mündlich verwarnt und darauf hingewiesen, dass beim nächsten Mal ein Rapport er- stellt werde (vgl. Vollzugsjournal, pag. 93 Rückseite und 129 Rückseite des Eingewiesenen-Dossiers JVA C.________ fortan ED]. Am 7. Juni 2024 kontaktierte der Beschwerdeführer wiederum die 7 H.________, Staatsanwaltschaft und andere Behörden etc., welche sich dadurch belästigt gefühlt ha- ben (pag. 129 Rückseite ED). Am 13. Juni 2024 wurde der JVA C.________ erneut gemeldet, dass der Beschwerdeführer den Anwalt, die Fallverantwortliche der BVD als auch die Botschaft mehrfach kontaktiert habe und sich diese Personen erheblich gestört fühlten. Der Abteilungsleiter Sicherheits- vollzug informierte den Beschwerdeführer daraufhin, dass sein Verhalten den Tatbestand der miss- bräuchlichen Verwendung von Geräten der elektronischen Kommunikation erfülle und gemäss dem Disziplinarreglement der JVA C.________ sanktioniert werde; dies könne zur Folge haben, dass ihm das Telefon entzogen werde. Er wurde erneut ermahnt und aufgefordert, es zu unterlassen, wieder- holt verschiedene Stellen anzurufen (Stellungnahme der JVA C.________ an AJV vom 17.07.2024). Am Samstag, 15. Juni 2024, hat sich die H.________ wiederum beim Sicherheitsdienst der JVA C.________ gemeldet und wissen wollen, «was dies solle». Der Beschwerdeführer habe mit dem Psychiater und der G.________ sprechen wollen (pag. 54 ED). Am 17. Juni 2024 rapportierte der zu- ständige Mitarbeiter der JVA C.________, dass der Beschwerdeführer ständig mit den BVD, dem Anwalt, dem Gesundheitsdienst, der bulgarischen Botschaft und der H.________ telefoniere. Er sei angehalten worden, dies zu unterlassen, da sich mehrere Stellen darüber beklagt hätten. Als Sofort- massnahme sei das Zellentelefon des Beschwerdeführers entfernt worden (pag. 54 ED). Am Folge- tag, den 18. Juni 2024, hat die JVA C.________ die angefochtene Verfügung erlassen (pag. 55 f. ED). Die Vorinstanz erwog in rechtlicher Hinsicht, der Beschwerdeführer habe diverse Behörden und Kliniken telefonisch belästigt, indem er übermässig viele Anrufe an diese Stellen getätigt habe. Damit habe er gegen die wiederholten mündlichen Ab- mahnungen des Personals verstossen und das Telefon als Gerät zur elektroni- schen Kommunikation missbraucht. Wenn er als Rechtfertigungsgrund anführe, er habe das Recht, diese Stellen telefonisch zu kontaktieren, sei ihm entgegenzuhal- ten, dass er teilweise bis zu 15 Mal pro Tag dieselbe Nummer gewählt habe und sich die betroffenen Stellen belästigt gefühlt hätten. Ihm werde mit der angefochte- nen Verfügung daher nicht der Gebrauch des Telefons im Allgemeinen, sondern der übermässige Gebrauch, d.h. der Missbrauch des Zellentelefons, vorgeworfen. Die Disziplinartatbestände von Art. 41 Abs. 2 Bst. d und k JVG seien durch das Verhalten des Beschwerdeführers zweifelslos erfüllt (amtliche Akten SID, pag. 053; Ziff. 9 Entscheid der SID). 29. Der Beschwerdeführer bestreitet mit Beschwerde vom 11. November 2024 nicht, diverse Telefonanrufe an Behörden, Kliniken und Personen getätigt zu haben. Demgegenüber bringt er vor, es habe sich nicht um zahlreiche Anrufe gehandelt. Er rügt zudem – soweit verständlich – sein Verhalten stelle keine missbräuchliche Verwendung von Geräten elektronischer Kommunikation gemäss Art. 42 Abs. 2 Bst. k JVG dar. Er habe die entsprechenden Personen bzw. Behörden angerufen, weil er zu Unrecht in die Sicherheitsabteilung eingewiesen worden und der Ge- sundheitsdienst untätig geblieben sei und ihm keine Medikamente gegeben habe. Er habe sich bei allen Telefongesprächen anständig verhalten und niemandem ge- droht (pag. 24 ff.). 30. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus den der Kammer vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ergeben. Die Vorkommnisse, welche schlussendlich zur Disziplinarverfügung vom 8 18. Juni 2024 führten, können dem Eingewiesenen-Dossier des Beschwerdefüh- rers entnommen werden (vgl. insbesondere die Einträge vom 6./7. Juni 2024 im Vollzugsverlaufjournal, pag. 129 ED; pag. 54 ED; pag. 93 ED; pag. 215 ED). Über- dies ist, wie bereits erwähnt, vom Beschwerdeführer (zumindest) nicht bestritten, dass er diverse Anrufe tätigte. Für die weitere Prüfung ist somit vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (vgl. Ziff. 28 hiervor). 31. Gemäss Art. 41 Abs. 1 JVG können Eingewiesene, die in schuldhafter Weise ge- gen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen, die Hausordnungen der Vollzugseinrichtungen, andere Vollzugsvorschriften, den Vollzugsplan sowie An- ordnungen der Leitung oder des Personals der Vollzugseinrichtung verstossen, sanktioniert werden. Als Disziplinartatbestände führt Art. 42 Abs. 2 JVG unter ande- rem die Widersetzlichkeit gegenüber dem Personal oder der Leitung der Vollzugs- einrichtung (Bst. d) und die missbräuchliche Verwendung von Geräten zur elektro- nischen Kommunikation, von Geräten der Unterhaltungselektronik, von elektroni- scher Hard- und Software und von elektronischen Speichermedien auf (Bst. k). 32. Die Kammer kann sich den zuvor dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen, wo- nach das Verhalten des Beschwerdeführers die Disziplinartatbestände von Art. 41 Abs. 2 Bst. d und k JVG zweifelslos erfülle (vgl. Ziff. 28 hiervor), vollumfänglich an- schliessen. Durch die zahlreichen Anrufe – der Disziplinarverfügung ist hierbei zu entnehmen, dass nach Sichtung der Telefonausgänge durchschnittlich 5-10 Tele- fonanrufe, manchmal sogar bis zu 15 Anrufe pro Tag, an dieselbe Nummer festge- stellt werden mussten (amtliche Akten SID, pag. 003) – u.a. an anstaltsexterne Personen, inländische wie ausländische Behörden und Kliniken, stellt das Verhal- ten des Beschwerdeführers einen Missbrauch des Zellentelefons, welches als Gerät zur elektronischen Kommunikation gilt, dar. Mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass ihm nicht vorgeworfen wird, jemanden konkret bedroht oder sich persönlich gegenüber einer bestimmten Person unan- ständig verhalten zu haben. Vielmehr wird ihm der übermässige Gebrauch des Zel- lentelefons angelastet. Der übermässige Gebrauch vermag den Tatbestand von Art. 41 Abs. 1 Bst. k JVG jedoch gleichermassen zu erfüllen. Dass sein Verhalten – selbst unter Annahme echter Anliegen als Beweggründe für die Anrufe – keines- falls gerechtfertigt erschien und über das angemessene Mass hinausging, zeigt sich anhand der Reaktionen von den durch den Beschwerdeführer kontaktierten Stellen bzw. Personen, welche sich ausdrücklich bei der JVA C.________ be- schwerten und ausführten, sie würden sich durch die Anrufe des Beschwerdefüh- rers belästigt fühlen. Der Beschwerdeführer erfüllt mit seinem Verhalten folglich den Disziplinartatbestand gemäss Art. 41 Abs. 2 Bst. k JVG. Wie dem dargelegten Sachverhalt sodann zu entnehmen ist, wurde der Beschwer- deführer mehrfach vom Vollzugspersonal auf sein Fehlverhalten aufmerksam ge- macht und dazu aufgefordert, dieses zu unterlassen, was jedoch keine Wirkung zeigte. Er widersetzte sich damit wiederholt den Anweisungen des Vollzugsperso- nals der JVA C.________, womit der Tatbestand nach Art. 41 Abs. 2 Bst. d JVG ebenso erfüllt ist. 9 33. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei fraglich, ob der Entzug des Zellente- lefons überhaupt dem Disziplinarreglement der JVA C.________ entsprochen ha- be, zumal dieses bei einer ersten Verfehlung nach Art. 41 Abs. 2 Bst. k JVG einen Arrest von 3 bis 5 Tagen und erst im Wiederholungsfall eine Kombination von Ar- rest und gleichzeitigem Entzug des Zellentelefons vorsehe (pag. 69). Weiter sei gemäss Art. 42 Abs. 2 Bst. a JVG die Verbindung eines schriftlichen Verweises mit einer weiteren Disziplinarsanktion wie dem Entzug des Zellentelefons nicht mög- lich. Dies hätten sowohl die Vorinstanz als auch die JVA C.________ offensichtlich missachtet (pag. 69). 34. Gemäss aktenkundigem Disziplinarreglement der JVA C.________ kann der Ent- zug des Zellentelefons bereits bei erstmaliger Verfehlung als zusätzliche Diszipli- narsanktion angeordnet werden. Diese Möglichkeit ist folglich nicht auf den Wie- derholungsfall beschränkt (vgl. amtliche Akten 2024.SIDAJV.695, S. 17 des Diszi- plinarreglements der JVA C.________ Spalte «Bemerkungen»). Der erfolgte Ent- zug des Zellentelefons war somit trotz erstmaliger Verfehlung mit dem Disziplinar- reglement der JVA C.________ vereinbar. Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist sodann insoweit zu folgen, als der Entzug des Zellentelefons keine vollzugsbegleitende Massnahme, als wel- che sie in der Disziplinarverfügung vom 18. Juni 2024 ausgesprochen wurde (amt- liche Akten SID, pag. 001 ff.), sondern eine Disziplinarsanktion gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 JVG darstellt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 sind Diszipli- narsanktionen bei Vorliegen eines Sachzusammenhangs zum Disziplinartatbestand der zeitweise Entzug oder die Beschränkung von Aussenkontakten bis zu zwei Monaten, wobei der Verkehr mit Behörden, Rechtsvertreterinnen, Rechtsvertretern, Seelsorgerinnen und Seelsorgern vorbehalten bleibt. Bereits die Vorinstanz hat hierbei in zutreffender Weise festgehalten, dass der Entzug des Zellentelefons in einem klaren Sachzusammenhang zum Disziplinartatbestand der missbräuchlichen Verwendung von Geräten zur elektronischen Kommunikation steht und die Qualifi- kation als begleitende Vollzugsanordnung bei dieser Sachlage ausscheidet. Diese Ansicht wird auch durch die Stellungnahme der JVA C.________ vom 17. Juli 2024 im Einigungsverfahren vor dem AJV gestützt. Die Vollzugsleiterin der JVA C.________ führte darin aus, der Entzug der Zellentelefonie sei fälschlicherweise als vollzugsbegleitende Massnahme statt als Sanktion ausgesprochen worden (amtliche Akten 2024.SIDAJV.695, Stellungnahme JVA C.________ vom 17. Juli 2024). Die Disziplinarverfügung ist somit in Bezug auf die Qualifikation des Entzugs der Zellentelefonie als vollzugsbegleitende Massnahme fehlerhaft. Damit einherge- hend ist auch die in der Disziplinarverfügung aufgeführte Rechtsmittelbelehrung von 30 Tagen nicht korrekt (Art. 49 Abs. 1 Bst. a JVG; amtliche Akten SID, pag. 004); gegen Disziplinarsanktionen ist die Beschwerde innert 3 Tagen zu erheben (vgl. Art. 49 Abs. 1 Bst. b JVG). Wie die Vorinstanz jedoch korrekt feststellte, ist die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung vorliegend insofern unbeachtlich, als dem Be- schwerdeführer aus der falschen Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsnachteil er- wachsen ist. Der Beschwerdeführer hat so oder anders innert drei Tagen und damit rechtzeitig Beschwerde gegen die Disziplinarverfügung erhoben (vgl. Ziff. 10 Ent- scheid der SID). 10 Gemäss Art. 42 Abs. 2 JVG können Disziplinarsanktionen miteinander verbunden werden. Davon ausgenommen sind die Verbindung mit dem schriftlichen Verweis (Bst. a) und die gleichzeitige Anordnung von Arrest und Busse (Bst. b). Der schrift- liche Verweis ist als mildeste Disziplinarsanktion vorgesehen. Damit soll dem Inhaf- tierten deutlich gemacht werden, dass er einen Disziplinarverstoss begangen und bei Wiederholung mit härteren Massnahmen zu rechnen hat (NOLL, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 10 zu Art. 91 StGB). Angesichts des angestrebten Zwecks des schriftlichen Verweises erscheint der Ausschluss einer Verbindung mit anderen Sanktionen als plausibel. Die Anwen- dung von Art. 42 Abs. 2 JVG hat sich jedoch auf Fälle zu beschränken, in welchen eine eingewiesene Person nur wegen eines einzigen Disziplinarvergehens sanktio- niert werden muss. Steht demgegenüber, wie vorliegend, die Sanktionierung meh- rerer Disziplinartatbestände im Raum, muss das Aussprechen eines schriftlichen Verweises nebst einer anderen in Art. 42 Abs. 1 JVG aufgeführten Sanktion mög- lich sein. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten sowohl den Disziplinar- tatbestand der Widersetzlichkeit gegenüber dem Personal oder der Leitung der Vollzugseinrichtung (Art. 41 Abs. 2 Bst. d JVG) als auch der missbräuchlichen Verwendung von Geräten zur elektronischen Kommunikation (Art. 41 Abs. 2 Bst. k JVG) erfüllt. Beide Verfehlungen sind einer Sanktion zugänglich. Der Diszi- plinarverfügung vom 18. Juni 2024 kann dabei entnommen werden, dass als Grundlage für den schriftlichen Verweis – nebst der allgemeinen Sanktionierungs- grundlage gemäss Art. 41 Abs. 1 JVG, welche ebenfalls aufgeführt wurde – einzig der Tatbestand der Widersetzlichkeit gegenüber dem Personal herangezogen wur- de. Der Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung von elektronischen Geräten wurde demgegenüber nicht genannt. Hierfür wurde der Beschwerdeführer – auch mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion – nicht mittels schriftlichen Verwei- ses, sondern durch die Entfernung des Zellentelefons im Sinne von Art. 42 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 JVG sanktioniert. Das Aussprechen eines schriftlichen Verweises in Kombination mit der Entfernung des Zellentelefons ist im vorliegenden Fall ange- sichts der mehreren zu sanktionierenden Tatbestände rechtmässig erfolgt und der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen nicht zu hören. 35. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren rügt der Beschwerdeführer sodann die Verhältnismässigkeit der angeordneten Sanktion (Entzug des Zellentelefons). Er bringt vor, anstatt dem Entzug für die Dauer eines Monats wäre eine weniger ein- schneidende Massnahme zu treffen gewesen (pag. 69). 36. Bei der Zumessung der Disziplinarsanktion werden die Schwere des Verschuldens der eingewiesenen Person, insbesondere die Schwere des Verstosses, das bishe- rige Verhalten im Vollzug, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Sank- tion auf die Resozialisierung berücksichtigt. Im Wiederholungsfall kann eine Diszi- plinarsanktion unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenzen erhöht werden (Art. 43 Abs. 1 und 2 JVG). Wie bereits erwähnt, sieht das Disziplinarreglement der JVA C.________ für den Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung von Geräten der elektronischen 11 Kommunikation bei erstmaliger Verfehlung einen Arrest von 3 bis 5 Tagen sowie gegebenenfalls als zusätzliche Sanktion die Sperrung einer Nummer (im Falle von Stalking) oder den Entzug der Telefonnutzung vor. Im Wiederholungsfall sind ein Arrest von 5 bis 7 Tagen sowie die bereits erwähnten zusätzlichen Sanktionen vor- gesehen (amtliche Akten 2024.SIDAJV.695, S. 17 des Disziplinarreglements der JVA C.________). Der Beschwerdeführer wurde zum ersten Mal wegen einer missbräuchlichen Verwendung des Zellentelefons sanktioniert. Angesichts des Verzichts auf eine Arreststrafe und des «blossen» Entzugs des Zellentelefons für die Dauer eines Monats war die tatsächlich ausgesprochene Sanktion für den Be- schwerdeführer deutlich weniger einschneidend als nach Disziplinarreglement the- oretisch möglich gewesen wäre. Mit dem Verzicht auf die Arreststrafe wurde so- dann auch der persönlichen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen, zumal aus seinem Eingewiesenen-Dossier hervorgeht, dass er laut eigener Aussa- ge an Klaustrophobie leide und er im Arrest suizidal werde (pag. 6 ED). Hinzu- kommend stellte der Entzug des Zellentelefons im Zeitpunkt der Sanktionierung das einzig geeignete Mittel dar, um dem hartnäckigen Verhalten des Beschwerde- führers, von welchem er sich trotz mehrfacher Abmahnung durch das Anstaltsper- sonal nicht abbringen liess, Einhalt zu gebieten. Dass ein milderes Mittel nicht ziel- führend gewesen wäre, zeigt sich auch anhand des Umstandes, wonach der Be- schwerdeführer nach Wiedererhalt des Zellentelefons erneut zahlreiche Stellen kontaktierte, es aber zumindest zu keinen Beschwerden mehr kam (pag. 216 ED, zweiter Abschnitt). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Sanktion zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer weiterhin das Abteilungstelefon zur Verfügung stand und sein Recht, Aussenkontakte in einem massvollen Umfang zu pflegen, daher nicht tangiert wurde (amtliche Akten SID, pag. 054; Ziff. 10 Entscheid der SID). Der Ent- zug des Zellentelefons erweist sich damit als verhältnismässig. 37. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach die verfügende Behörde seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem er vor dem Entzug des Zellentelefons nicht von der die Disziplinarverfügung unterzeichnenden Person angehört worden sei, kann vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hielt fest, dass ihm das Recht, sich vor- gängig zur Disziplinierung zu äussern, zwar nicht durch Frau D.________, aber durch den rapportierenden I.________ gewährt worden sei (amtliche Akten SID, pag. 054; Ziff. 11 Entscheid der SID; vgl. hierzu auch amtliche Akten SID, pag. 001 f. [3. Stellungnahme der eingewiesenen Person]). 38. Nach dem Gesagten dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durch. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 12 IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 39. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 bestimmt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer ersuchte indessen für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Rechtsbeiständin. 40. Gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG wird die gesuchstellende Partei von den Kos- ten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr ein amtlicher Anwalt beige- ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es erfordern. Eine Partei ist prozessbedürftig, wenn sie die Kosten des Prozesses nicht aufzu- bringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit be- urteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Per- son im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Dazu gehören einerseits sämtliche fi- nanziellen Verpflichtungen sowie andererseits die Einkommens- und Vermögens- verhältnisse (BVR 2014 S. 437 E. 7.2; 2010 S. 283 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 135 I 221 E. 5.1 [Pra 99/2010 Nr. 25]). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nöti- gen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess ent- schliessen würde (LUCIE VON BÜREN, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 30 ff. zu Art. 111 VRPG). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zu der Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Ins- besondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (Urteil des Bundesge- richts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). Zusätzlich ist zu beach- ten, dass bei der Beurteilung der Prozesschancen im oberinstanzlichen Beschwer- deverfahren mitberücksichtigt werden darf, wenn sich die erste Beschwerdeinstanz auf der Grundlage der massgeblichen Rechtsprechung bereits umfassend und sorgfältig mit den Einwänden der Partei auseinandergesetzt hat (LUCIE VON BÜREN, a.a.O., N 30 zu Art. 111 VRPG mit Verweis auf BVR 2016 S. 487 E. 7.2). 41. Zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Eingabe vom 20. Januar 2025 vorgebracht, es sei im Zusammenhang mit der Vorausset- 13 zung der fehlenden Aussichtslosigkeit zu erwähnen, dass je stärker ein Verfahren mit Grundrechtseingriffen der gesuchstellenden Person verbunden sei, desto ge- ringere Anforderungen an genannte Voraussetzungen seien zu stellen, was vorlie- gend aufgrund der einschneidenden Disziplinarsanktion des Entzugs des Zellente- lefons zu beachten sei. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erschliesse sich ohne Weiteres. Er sei seit Monaten in Haft und verdiene im Rahmen seiner dorti- gen Beschäftigung vernachlässigbare Beträge, welche ihm nicht einmal in vollem Umfang zur Verfügung stehen würden. Die Beschwerde sei weiter keinesfalls aus- sichtslos (Rechtsanwältin B.________ nahm hierbei auf die soeben beurteilten Vorbringen Bezug, welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholung an dieser Stel- le nicht nochmals aufgeführt werden). Es sei von einem zumindest in rechtlicher Hinsicht komplexen Fall auszugehen, weshalb es sich auch rechtfertige, dem Be- schwerdeführer eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bestellen. Der Be- schwerdeführer sei offensichtlich nicht in der Lage, stichhaltige und rechtlich rele- vante Argumente vorzubringen, ohne dass er von einer rechtskundigen Person un- terstützt werde. Zudem gehe es hier um einen Rechtsstreit zwischen einer auslän- dischen Privatperson, die sich in Haft befinde, und einer staatlichen Behörde, wel- che selbstredend rechtskundig sei. Somit erscheine eine anwaltliche Vertretung auch aus Waffengleichheitsgründen angezeigt (pag. 68 ff.). 42. Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 8. Mai 2024 im vorzeitigen Strafvollzug. Nach Verbüssung der mit Urteil vom 12. September 2024 ausgesprochenen Strafe wurde er per 28. Februar 2025 aus dem Strafvollzug entlassen. Während dieser Zeit beschränkte sich das Einkommen des Beschwerdeführers auf ein Pekulium. Hinweise auf ein anderweitiges Einkommen oder namhaftes Vermögen können den Akten keine entnommen werden. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers liegt damit nahe. Angesichts der nachfolgenden Ausführungen zur Aussichtslosigkeit erübrigt sich jedoch eine abschliessende Beurteilung seiner finanziellen Verhältnis- se. Der Beschwerdeführer hat sich im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren – selbst nach Mandatierung von Rechtsanwältin B.________ – im Wesentlichen dar- auf beschränkt, seine bereits vorinstanzlich vorgebrachten Rügen zu wiederholen. Eine umfassende und sorgfältige Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz ist nicht erkennbar. Im vorinstanzlichen Verfahren wurden dem Be- schwerdeführer dabei die Gründe für die Abweisung der Beschwerde nachvollzieh- bar aufgezeigt und dargelegt, gleiches gilt für die verfügende Behörde und das AJV, welche sich ebenfalls einlässlich mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben und darlegten, weshalb der Entzug des Zellentelefons gerechtfertigt und verhältnismässig war. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung kommt es zu einer Relativierung des Erfordernisses der Nichtaussichtslosig- keit, wenn das Verfahren schwerwiegend in die Rechtsstellung der Partei eingreift und sich deshalb schwierige Rechts- und Abwägungsfragen stellen, wie bspw. bei Isolation oder Zwangsmedikation (vgl. BGE 124 I 304 E. 4b). Von einer solchen Si- tuation ist im Vorliegenden nicht auszugehen. Durch den Entzug des Zellentelefons liegt weder ein schwerer Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers vor, zumal er Aussenkontakte noch immer über das Abteilungstelefon pflegen konnte, noch stellen sich komplexe Rechts- und Abwägungsfragen. Insgesamt waren die Gewinnaussichten der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde daher von Beginn 14 an beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Rechtsbeiständin abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 zu tragen. 43. Für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 2 VRPG). 15 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beweisanträge werden abgewiesen. 2. Der Antrag auf Zustellung aller Verfahrensakten des Verfahrens 2024.SIDGS.506 in Kopie wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 6. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 7. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährung- und Vollzugsdienste - Justizvollzugsanstalt C.________ Bern, 4. Juni 2025 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Weissleder Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 16