1. Vom Eingang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 29. Januar 2024 wird Kenntnis genommen und durch Zustellung einer Kopie an die anderen Parteien gegeben. 2. Die Beschuldigten/Berufungsführer haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen. 3. Auf die Berufung der Beschuldigten/Berufungsführer wird nicht eingetreten. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 28. Dezember 2023 wird rechtskräftig. 4. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden bestimmt auf CHF 300.00 und den beiden Beschuldigten/Berufungsführern unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.