8. Infolge verspäteter Berufungsanmeldung tritt die Kammer auf die Berufung nicht ein, womit das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 28. Dezember 2023 in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 Bst. c StPO). 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten von CHF 300.00 den beiden Beschuldigten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt. 2 Die 1. Strafkammer beschliesst: