6. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Berufungsanmeldung sei verspätet (vgl. Art. 403 Abs. 1 Bst. a StPO). Nichteintretensanträge können auch von der Vorinstanz gestellt werden (vgl. JOSITSCH/ SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 1 zu Art. 403).