2. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 (pag. 1 f.) leitete das Regionalgericht Oberland diese Berufungsanmeldung zusammen mit einem Exemplar des vorinstanzlichen Urteils (pag. 3 ff.) samt zugehörigen Empfangsbestätigungen (pag. 7 ff.) an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern weiter, unter dem Hinweis, dass die Berufungsanmeldung der Beschuldigten als verspätet erachtet werde. 3. Mit oberinstanzlicher Verfügung vom 25. Januar 2024 erhob auch die oberinstanzliche Verfahrensleitung den Einwand der verspäteten Berufungsanmeldung und gewährte den Parteien hierzu das rechtliche Gehör (pag. 14 f.).