10. Wird das Gesuch einer Partei um Wiederherstellung der Frist abgewiesen oder war es verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00, sind somit dem Gesuchsteller aufzuerlegen. 4 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.