9. Nach dem Gesagten macht der Gesuchsteller nicht ansatzweise glaubhaft, dass ihn kein zumindest geringfügiges Verschulden im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO an der Nichteinhaltung der Frist trifft. Mangels Fehlens jeglichen Verschuldens ist eine Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung ausgeschlossen. Demnach ist das Gesuch um Wiederherstellung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.