Eine einfache schriftliche Erklärung seinerseits hätte zur Fristwahrung bereits genügt. Dass er dazu während der gesamten Frist von 20 Tagen ununterbrochen und andauernd nicht in der Lage gewesen wäre, ist weder ersichtlich noch in genügender Weise dargetan. Auch die Argumentationslinie des Gesuchstellers, wonach keine Beweise vorliegen würden, vermag keinen Fristwiederherstellungsgrund zu begründen.