So führt der Gesuchsteller lediglich aus, er habe die Frist deshalb nicht einhalten können, weil er aufgrund seiner Berufstätigkeit sowie der Umstände, dass er selten zuhause gewesen sei und sich um seine kranke Mutter habe kümmern müssen, keine Zeit gehabt habe. Mit diesen pauschalen Behauptungen legt der Gesuchsteller nicht überzeugend dar, weshalb es ihm nicht bloss erschwert, sondern geradezu unmöglich gewesen sein soll, selbst oder durch eine Vertretung rechtzeitig die Berufungserklärung einzureichen. Eine einfache schriftliche Erklärung seinerseits hätte zur Fristwahrung bereits genügt.