8. Die Kammer kann sich den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft vollumfänglich anschliessen. Darauf ist vorab zu verweisen. Namentlich ist vorliegend nicht ersichtlich, wann ein allfälliger Säumnisgrund überhaupt weggefallen wäre. Ausführungen zur Frage, ob das Wiederherstellungsgesuch rechtzeitig eingereicht worden ist, sind deshalb keine möglich. Zumal in Einklang mit der Ge-