5. Mit Eingabe vom 4. November 2024 führte der Gesuchsteller unaufgefordert aus, er habe keinen Diebstahl begangen, die Beweislage stelle nur eine Vermutung dar, es stünden keine eindeutigen und klaren Beweise zur Verfügung, um ihn zu bestrafen und zu verurteilen. Er werde keinesfalls eine Strafe annehmen, die er nie begangen habe, um sich selber damit zu schädigen (pag. 14). 6. Mit Verfügung vom 7. November 2024 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 16).