Es sei weder ersichtlich noch dargelegt, wie dem Gesuchsteller die geltend gemachte Erkrankung seiner Mutter jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht hätte. Es liege damit kein Grund vor, der eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würde, falls das Gesuch denn überhaupt rechtzeitig erfolgt sei (pag. 12 f.).