4. Mit Stellungnahme vom 6. November 2024 hielt die Generalstaatsanwaltschaft zusammengefasst fest, es sei bereits fraglich und könne anhand der Eingaben des Gesuchstellers zumindest nicht nachvollzogen werden, wann ein allfälliger Säumnisgrund überhaupt weggefallen sei. Unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit des Wiederherstellungsgesuchs müsse der Gesuchsteller nicht nur behaupten, sondern auch glaubhaft machen, dass ihn an seiner Säumnis kein Verschulden