3. Der Gesuchsteller führt in der vom Bundesgericht überwiesenen Eingabe vom 5. Oktober 2024 im Wesentlichen aus, es gebe keine rechtskräftigen Beweise, dass er einen Diebstahl begangen habe, und er habe die Berufungserklärung nicht rechtzeitig einreichen können, da er berufstätig und nur sehr wenig zuhause gewesen sei. Zudem habe er sich in dieser Zeit um seine kranke Mutter kümmern müssen, weshalb er es nicht rechtzeitig geschafft habe. Er habe aus privaten und familiären Gründen nicht innert 20 Tagen rechtzeitig eine Berufung einlegen können, weil er es aus Zeitgründen nicht vorher geschafft habe (pag. 4 f.).