2. Im Urteil 6B_814/2024 vom 17. Oktober 2024 führte das Bundesgericht insbesondere aus, bei der betreffenden Eingabe des Gesuchstellers handle es sich augenscheinlich um ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung nach Art. 94 StPO. Dieses wäre beim Obergericht des Kantons Bern einzureichen gewesen; das Bundesgericht sei nicht zuständig. Entsprechend nahm das Bundesgericht die Eingabe des Gesuchstellers als Gesuch um Fristwiederherstellung entgegen und überwies es zur weiteren Behandlung an das Obergericht des Kantons Bern (pag. 1 ff.).