111 f. und pag. 114) trat die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 3. Oktober 2024 auf die Berufung des Gesuchstellers nicht ein und stellte die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils fest (Akten SK 24 379 pag. 116 f.). Mit Eingangsanzeige vom 11. Oktober 2024 teilte das Bundesgericht mit, der Gesuchsteller habe gegen den Beschluss vom 3. Oktober 2024 Beschwerde eingereicht (vgl. Akten SK 24 379 pag. 121).