Gegen dieses Urteil meldete der Gesuchsteller am 15. April 2024 sinngemäss Berufung an (vgl. Akten SK 24 379 pag. 74 f.). Mit Verfügung vom 21. August 2024 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zu (Akten SK 24 379 pag. 79 ff.). Trotz entsprechender Aufforderung reichte der Gesuchsteller innert gesetzlicher Frist keine Berufungserklärung ein, weshalb den Parteien mit Verfügung vom 23. September 2024 Gelegenheit geboten wurde, zur Eintretensfrage Stellung zu nehmen (Akten SK 24 379 pag. 108 f.). Nach Eingang der Stellungnahmen (vgl. Akten SK 24 379 pag. 111 f. und pag.