Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 24 464 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Wuillemin, Ober- richterin Schwendener Gerichtsschreiberin Walthard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Gesuch um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 94 StPO Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 9. April 2024 erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) des Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 110.00, bedingt zu vollziehen bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 330.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage, sowie zu den Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'900.00 (Akten SK 24 379 pag. 69 f.). Gegen dieses Urteil meldete der Gesuchsteller am 15. April 2024 sinngemäss Berufung an (vgl. Akten SK 24 379 pag. 74 f.). Mit Verfü- gung vom 21. August 2024 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Ur- teilsbegründung zu (Akten SK 24 379 pag. 79 ff.). Trotz entsprechender Aufforde- rung reichte der Gesuchsteller innert gesetzlicher Frist keine Berufungserklärung ein, weshalb den Parteien mit Verfügung vom 23. September 2024 Gelegenheit geboten wurde, zur Eintretensfrage Stellung zu nehmen (Akten SK 24 379 pag. 108 f.). Nach Eingang der Stellungnahmen (vgl. Akten SK 24 379 pag. 111 f. und pag. 114) trat die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Be- schluss vom 3. Oktober 2024 auf die Berufung des Gesuchstellers nicht ein und stellte die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils fest (Akten SK 24 379 pag. 116 f.). Mit Eingangsanzeige vom 11. Oktober 2024 teilte das Bundesgericht mit, der Gesuchsteller habe gegen den Beschluss vom 3. Oktober 2024 Beschwerde einge- reicht (vgl. Akten SK 24 379 pag. 121). 2. Im Urteil 6B_814/2024 vom 17. Oktober 2024 führte das Bundesgericht insbeson- dere aus, bei der betreffenden Eingabe des Gesuchstellers handle es sich augen- scheinlich um ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Be- rufungserklärung nach Art. 94 StPO. Dieses wäre beim Obergericht des Kantons Bern einzureichen gewesen; das Bundesgericht sei nicht zuständig. Entsprechend nahm das Bundesgericht die Eingabe des Gesuchstellers als Gesuch um Fristwie- derherstellung entgegen und überwies es zur weiteren Behandlung an das Oberge- richt des Kantons Bern (pag. 1 ff.). 3. Der Gesuchsteller führt in der vom Bundesgericht überwiesenen Eingabe vom 5. Oktober 2024 im Wesentlichen aus, es gebe keine rechtskräftigen Beweise, dass er einen Diebstahl begangen habe, und er habe die Berufungserklärung nicht rechtzeitig einreichen können, da er berufstätig und nur sehr wenig zuhause gewe- sen sei. Zudem habe er sich in dieser Zeit um seine kranke Mutter kümmern müs- sen, weshalb er es nicht rechtzeitig geschafft habe. Er habe aus privaten und fami- liären Gründen nicht innert 20 Tagen rechtzeitig eine Berufung einlegen können, weil er es aus Zeitgründen nicht vorher geschafft habe (pag. 4 f.). 4. Mit Stellungnahme vom 6. November 2024 hielt die Generalstaatsanwaltschaft zu- sammengefasst fest, es sei bereits fraglich und könne anhand der Eingaben des Gesuchstellers zumindest nicht nachvollzogen werden, wann ein allfälliger Säum- nisgrund überhaupt weggefallen sei. Unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit des Wiederherstellungsgesuchs müsse der Gesuchsteller nicht nur behaupten, sondern auch glaubhaft machen, dass ihn an seiner Säumnis kein Verschulden 2 treffe. Die Gründe «Berufstätigkeit» und «sehr seltenes Zuhausesein» könnten das Verpassen einer Frist nicht rechtfertigen. Auch bezüglich des Einwands, er habe sich um seine kranke Mutter kümmern müssen, sei nicht ersichtlich und werde vom Gesuchsteller nicht weiter ausgeführt, warum es ihn konkret daran gehindert hätte, eine Berufungserklärung einzureichen. Es sei weder ersichtlich noch dargelegt, wie dem Gesuchsteller die geltend gemachte Erkrankung seiner Mutter jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht hätte. Es liege damit kein Grund vor, der eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würde, falls das Ge- such denn überhaupt rechtzeitig erfolgt sei (pag. 12 f.). 5. Mit Eingabe vom 4. November 2024 führte der Gesuchsteller unaufgefordert aus, er habe keinen Diebstahl begangen, die Beweislage stelle nur eine Vermutung dar, es stünden keine eindeutigen und klaren Beweise zur Verfügung, um ihn zu bestra- fen und zu verurteilen. Er werde keinesfalls eine Strafe annehmen, die er nie be- gangen habe, um sich selber damit zu schädigen (pag. 14). 6. Mit Verfügung vom 7. November 2024 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlos- sen erachtet und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 16). 7. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und uner- setzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Weg- fall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. In- nert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfs- personen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unver- schuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Per- son nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforde- rungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situa- tion unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_954/2023 vom 27. März 2024 E. 2.2.1 und 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1 je mit Hin- weisen). Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stel- len (Urteile des Bundesgerichts 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1 und 6B_799/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 2.2 je mit Hinweisen; vgl. zum gesamten Ab- schnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2024 vom 2. Juli 2024 E. 2.4). 8. Die Kammer kann sich den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwalt- schaft vollumfänglich anschliessen. Darauf ist vorab zu verweisen. Namentlich ist vorliegend nicht ersichtlich, wann ein allfälliger Säumnisgrund überhaupt weggefal- len wäre. Ausführungen zur Frage, ob das Wiederherstellungsgesuch rechtzeitig eingereicht worden ist, sind deshalb keine möglich. Zumal in Einklang mit der Ge- 3 neralstaatsanwaltschaft ohnehin kein hinreichender Fristwiederherstellungsgrund vorliegt, kann diese Frage indes offengelassen werden. So führt der Gesuchsteller lediglich aus, er habe die Frist deshalb nicht einhalten können, weil er aufgrund seiner Berufstätigkeit sowie der Umstände, dass er selten zuhause gewesen sei und sich um seine kranke Mutter habe kümmern müssen, keine Zeit gehabt habe. Mit diesen pauschalen Behauptungen legt der Gesuchsteller nicht überzeugend dar, weshalb es ihm nicht bloss erschwert, sondern geradezu unmöglich gewesen sein soll, selbst oder durch eine Vertretung rechtzeitig die Berufungserklärung ein- zureichen. Eine einfache schriftliche Erklärung seinerseits hätte zur Fristwahrung bereits genügt. Dass er dazu während der gesamten Frist von 20 Tagen ununter- brochen und andauernd nicht in der Lage gewesen wäre, ist weder ersichtlich noch in genügender Weise dargetan. Auch die Argumentationslinie des Gesuchstellers, wonach keine Beweise vorliegen würden, vermag keinen Fristwiederherstellungs- grund zu begründen. 9. Nach dem Gesagten macht der Gesuchsteller nicht ansatzweise glaubhaft, dass ihn kein zumindest geringfügiges Verschulden im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO an der Nichteinhaltung der Frist trifft. Mangels Fehlens jeglichen Verschuldens ist eine Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung ausgeschlos- sen. Demnach ist das Gesuch um Wiederherstellung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Wird das Gesuch einer Partei um Wiederherstellung der Frist abgewiesen oder war es verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00, sind somit dem Gesuchsteller aufzuerlegen. 4 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Beschuldigten/Ge- suchsteller zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 18. Dezember 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Walthard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5