Das Gesuch um Reduktion der Raten auf CHF 20.00 pro Monat ist folglich abzuweisen. Sofern in der Eingabe des Gesuchstellers vom 18. November 2024 ein sinngemässes Gesuch um Erlass bzw. Stundung der Verfahrenskosten zu erblicken sein sollte, so wäre dieses aus denselben Gründen abzuweisen. 9. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Ratenzahlungsgesuch vom 22. Oktober 2024 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.