8. Der Gesuchsteller hat es – trotz entsprechender Mitteilung – unterlassen, die einverlangten Unterlagen einzureichen (vgl. E. 5 hiervor). Er ist seiner Mitwirkungspflicht somit nicht nachgekommen. Angesichts der fehlenden Unterlagen kann folglich nicht festgestellt werden, ob es für den Gesuchsteller eine unzumutbare Härte darstellt, die Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 in monatlichen Raten à CHF 200.00 zu bezahlen. Das Gesuch um Reduktion der Raten auf CHF 20.00 pro Monat ist folglich abzuweisen.