Wer eine unzumutbare Härte geltend macht, ist zur Mitwirkung verpflichtet und trägt die Behauptungs- und Beweislast. Die gesuchstellende Person hat dabei detaillierte Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, Angaben zu den Ausgaben (Wohnkosten, Versicherungen, Krankenkasse, etc.), Fahrzeugen sowie Familien- und/oder Partnerschaftsverhältnissen einzureichen, damit das Existenzminimum festgestellt werden kann (sog. Mitwirkungspflicht; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2017 vom 28. August 2017 E. 5).