10 Abs. 1 lit. b VKD ist hingegen u.a. bei einer Überschuldung, d.h. wenn gegen die betroffenen Personen Verlustscheine vorliegen oder eine Lohnpfändung besteht, anzunehmen. Die 2. Strafkammer ist für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig.