2 ten der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzuschätzen und die Höhe der zu bezahlenden Verfahrenskosten zu berücksichtigen. So liegt ein Härtefall vor, wenn die unzureichenden Mittel einen Dauerzustand darstellen und keine Besserung der Lage erkennbar ist (vgl. dazu auch Art. 112 ZPO, wonach die Forderungen bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können). Uneinbringlichkeit i.S.v. Art. 10 Abs. 1 lit.