a und b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD], BSG 161.12). Die Frage, ob die Bezahlung für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt, richtet sich einerseits nach dem monatlichen Einkommen und andererseits dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Gesuchstellers und allfälligen Familienangehörigen, gegenüber welchen er unterstützungspflichtig ist bzw. welche ihm gegenüber zur Unterstützung verpflichtet sind. Weiter sind die zukünftigen Aussich-