5. Mit Eingabe vom 18. November 2024 (Eingang 25. November 2024) teilte der Gesuchsteller mit, da er seit fünf Jahren inhaftiert sei, habe er weder Verdienst noch Vermögen. Sein kleines Pekulium könne ihm nach Art. 83 StGB weder durch Pfändung noch durch Zwangsvollstreckung behändigt werden. Die Strafprozessordnung sehe zudem vor, dass eine beschuldigte Person zur Zahlung der Kosten verpflichtet sei, sobald es ihr die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden. Er bitte darum, dass der geforderte Betrag «à Fonds Perdu» abgeschrieben oder auf die Zahlung gewartet werde, bis er aus der Haft entlassen werde (pag. 7 f.).