3. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss darum, ihm sei die Ratenzahlung in monatlichen Raten von CHF 20.00 zu gewähren. Zur Begründung führt der Gesuchsteller aus, die von der 2. Strafkammer mit Beschluss vom 9. September 2024 festgesetzten Raten von CHF 200.00 würden seine finanziellen Möglichkeiten bei weitem übersteigen. Er habe am 28. August 2024 eine erste Ratenzahlung von CHF 20.00 vorgenommen. Er sei demnach gewillt, die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu begleichen.