Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 24 462 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. November 2024 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Mäder Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchsteller Gegenstand Ratenzahlungsgesuch vom 22. Oktober 2024 betreffend Verfah- renskosten von CHF 2’000.00 gemäss Beschluss der 2. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024 (SK 23 476) Erwägungen: 1. Mit Gesuch vom 3. September 2024 ersuchte A.________ (nachfolgend: Gesuch- steller) bei der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern um Ratenzah- lung der ihm mit Beschluss der 2. Strafkammer vom 24. Mai 2024 (SK 23 476) auf- erlegten Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. 2. Mit Beschluss vom 9. September 2024 (SK 24 373) hiess die 2. Strafkammer das gestellte Ratenzahlungsgesuch gut. 3. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss darum, ihm sei die Ratenzahlung in monatlichen Raten von CHF 20.00 zu gewähren. Zur Begründung führt der Gesuchsteller aus, die von der 2. Strafkammer mit Be- schluss vom 9. September 2024 festgesetzten Raten von CHF 200.00 würden sei- ne finanziellen Möglichkeiten bei weitem übersteigen. Er habe am 28. August 2024 eine erste Ratenzahlung von CHF 20.00 vorgenommen. Er sei demnach gewillt, die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu begleichen. 4. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 wurde der Gesuchsteller von der Verfahrens- leitung aufgefordert, innert 30 Tagen detaillierte und aktuelle Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, namentlich eine aktuelle Steuerer- klärung, die letzte definitive Steuerveranlagung sowie Belege betreffend Einkünfte und Ausgaben einzureichen (pag. 3). 5. Mit Eingabe vom 18. November 2024 (Eingang 25. November 2024) teilte der Ge- suchsteller mit, da er seit fünf Jahren inhaftiert sei, habe er weder Verdienst noch Vermögen. Sein kleines Pekulium könne ihm nach Art. 83 StGB weder durch Pfän- dung noch durch Zwangsvollstreckung behändigt werden. Die Strafprozessordnung sehe zudem vor, dass eine beschuldigte Person zur Zahlung der Kosten verpflich- tet sei, sobald es ihr die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden. Er bitte darum, dass der geforderte Betrag «à Fonds Perdu» abgeschrieben oder auf die Zahlung gewartet werde, bis er aus der Haft entlassen werde (pag. 7 f.). Die mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 angeforderten Unterlagen hat der Ge- suchsteller innert Frist hingegen nicht eingereicht. 6. Die auferlegten Verfahrenskosten können von der zuständigen Gerichtsbehörde ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn die Bezahlung für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt oder die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist (Art. 10 Abs. 1 lit. a und b des Dekrets betreffend die Verfah- renskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD], BSG 161.12). Die Frage, ob die Bezahlung für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt, richtet sich einerseits nach dem monatlichen Einkommen und andererseits dem be- treibungsrechtlichen Existenzminimum des Gesuchstellers und allfälligen Familien- angehörigen, gegenüber welchen er unterstützungspflichtig ist bzw. welche ihm gegenüber zur Unterstützung verpflichtet sind. Weiter sind die zukünftigen Aussich- 2 ten der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzuschätzen und die Höhe der zu bezahlenden Verfahrenskosten zu berücksichtigen. So liegt ein Härte- fall vor, wenn die unzureichenden Mittel einen Dauerzustand darstellen und keine Besserung der Lage erkennbar ist (vgl. dazu auch Art. 112 ZPO, wonach die For- derungen bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können). Uneinbringlichkeit i.S.v. Art. 10 Abs. 1 lit. b VKD ist hingegen u.a. bei einer Über- schuldung, d.h. wenn gegen die betroffenen Personen Verlustscheine vorliegen oder eine Lohnpfändung besteht, anzunehmen. Die 2. Strafkammer ist für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig. 7. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten gegenüber zu stellen. Die finanziellen Verhältnisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Wer eine unzumutbare Härte geltend macht, ist zur Mitwirkung ver- pflichtet und trägt die Behauptungs- und Beweislast. Die gesuchstellende Person hat dabei detaillierte Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnis- sen, Angaben zu den Ausgaben (Wohnkosten, Versicherungen, Krankenkasse, etc.), Fahrzeugen sowie Familien- und/oder Partnerschaftsverhältnissen einzurei- chen, damit das Existenzminimum festgestellt werden kann (sog. Mitwirkungs- pflicht; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2017 vom 28. August 2017 E. 5). 8. Der Gesuchsteller hat es – trotz entsprechender Mitteilung – unterlassen, die ein- verlangten Unterlagen einzureichen (vgl. E. 5 hiervor). Er ist seiner Mitwirkungs- pflicht somit nicht nachgekommen. Angesichts der fehlenden Unterlagen kann folg- lich nicht festgestellt werden, ob es für den Gesuchsteller eine unzumutbare Härte darstellt, die Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 in monatlichen Raten à CHF 200.00 zu bezahlen. Das Gesuch um Reduktion der Raten auf CHF 20.00 pro Monat ist folglich abzuweisen. Sofern in der Eingabe des Gesuchstellers vom 18. November 2024 ein sinngemässes Gesuch um Erlass bzw. Stundung der Ver- fahrenskosten zu erblicken sein sollte, so wäre dieses aus denselben Gründen ab- zuweisen. 9. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Ratenzahlungsgesuch vom 22. Oktober 2024 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller Mitzuteilen: - der Inkassostelle des Obergerichts des Kantons Bern Bern, 29. November 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Mäder Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4