56 weitergehend die Zivilklage der Zivilklägerin G.________ auf den Zivilweg verwiesen wurde; 2.3. für die Beurteilung der Zivilklagen keine Kosten ausgeschieden wurden; 3. die beschlagnahmten Drogen – soweit dies nicht bereits durch die Kantonspolizei vollzogen wurde – zur Vernichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB). II. A.________ wird schuldig erklärt 1. des Diebstahls, begangen am 26. April 2021, in 2504 P.________(Ortschaft), zum Nachteil von G.________ (Deliktssumme: CHF 660.00; Ziff. I.1.1. der AKS)