12.20. Insgesamt werden somit Auslagen in Höhe von CHF 202.20 berücksichtigt. Gemäss dem KS Nr. 15 wird zudem pro Verhandlungstag ein Reisezuschlag von CHF 150.00 gewährt. Rechtsanwältin B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren somit ein Reisezuschlag von CHF 300.00 gewährt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 3'502.20 (inkl. Auslagen, ohne MwSt.).