Mit Kostennote vom 6. Dezember 2024 machte Rechtsanwältin B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt 12.3 Stunden, Auslagen in Höhe von CHF 145.20 und Reisezulagen von CHF 150.00 geltend, wobei sich die Kostennote insgesamt auf CHF 2'755.20 beläuft und Rechtsanwältin B.________ ihre Aufwände für den Verhandlungstag vom 9. Dezember 2024 in der Kostennote noch nicht auswies. Rechtsanwältin B.________ unterliegt der Mehrwertsteuer gemäss eigenen Angaben nicht (pag. 559 ff.). Der von Rechtsanwältin B.____